Öffnungszeiten
Montags bis Freitags
8:00 – 12:00 Uhr
Mittwochs
14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstags
14:00 – 16:30 Uhr
(nur Bürgerbüro)

Die wichtigsten Beschilderungen und die Grundregel

Bezeichnung Fahrradschutzstreifen Radweg Gemeinsamer Geh- und Radweg Getrennter Geh- und Radweg Gehweg mit Zusatz „Radverkehr frei“

Benutzung

Verpflichtend für Radfahrende, Elektrokleinstfahrzeuge usw.

Verpflichtend für Radfahrende

Für zu Fuß Gehende und Radfahrende sowie Benutzende von Elektrokleinst-fahrzeugen

Jeweils getrennt für zu Fuß Gehende sowie Radfahrende (bzw. Elektrokleinst-fahrzeuge)

Zu Fuß Gehende, freiwillig für Radfahrende

Benutzung verboten für

Kraftfahrzeuge, zu Fuß Gehende, Inlinefahrende

Kraftfahrzeuge, zu Fuß Gehende, Inlinefahrende

Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge

Halten / Parken

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Vorfahrt

Radfahrende haben Vorfahrt – Schutzstreifen dürfen von Kaftfahrzeugen nur bei Bedarf * überfahren werden

Radfahrende

Gegenseitige Rücksichtnahme, zu Fuß Gehende und Radfahrende sind gleichermaßen berechtigt

Jeder auf der jeweiligen Spur

Zu Fuß Gehende haben Vorrang

* = Schutzstreifen dürfen z.B. beim Ausweichen des Gegenverkehrs von Kraftfahrzeugen überfahren werden. Beim Überfahren von Schutzstreifen dürfen Radfahrende nicht gefährdet werden.

 

 

Grundregel

§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.