Öffnungszeiten
Montags bis Freitags
8:00 – 12:00 Uhr
Mittwochs
14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstags
14:00 – 16:30 Uhr
(nur Bürgerbüro)

Die wichtigsten Beschil­de­rungen und die Grundregel

Bezeichnung Fahrradschutzstreifen Radweg Gemeinsamer Geh- und Radweg Getrennter Geh- und Radweg Gehweg mit Zusatz „Radverkehr frei“

Benutzung

Verpflichtend für Radfahrende, Elektro­kleinst­fahr­zeuge usw.

Verpflichtend für Radfahrende

Für zu Fuß Gehende und Radfahrende sowie Benutzende von Elektro­kleinst-fahrzeugen

Jeweils getrennt für zu Fuß Gehende sowie Radfahrende (bzw. Elektro­kleinst-fahrzeuge)

Zu Fuß Gehende, freiwillig für Radfahrende

Benutzung verboten für

Kraft­fahr­zeuge, zu Fuß Gehende, Inline­fah­rende

Kraft­fahr­zeuge, zu Fuß Gehende, Inline­fah­rende

Kraft­fahr­zeuge

Kraft­fahr­zeuge

Kraft­fahr­zeuge

Halten / Parken

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Nicht erlaubt

Vorfahrt

Radfahrende haben Vorfahrt – Schutz­streifen dürfen von Kaftfahr­zeugen nur bei Bedarf * überfahren werden

Radfahrende

Gegen­seitige Rücksicht­nahme, zu Fuß Gehende und Radfahrende sind gleicher­maßen berechtigt

Jeder auf der jeweiligen Spur

Zu Fuß Gehende haben Vorrang

* = Schutz­streifen dürfen z.B. beim Ausweichen des Gegen­ver­kehrs von Kraft­fahr­zeugen überfahren werden. Beim Überfahren von Schutz­streifen dürfen Radfahrende nicht gefährdet werden.

 

 

Grundregel

§ 1 Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO)

(1) Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegen­seitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrs­teil­nehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver­meidbar, behindert oder belästigt wird.