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8. Änderung des Bebauungsplanes 'Teil Ost' im Ortsteil Pilgerzell

8. Änderung des Bebauungsplanes „Teil Ost“ im Ortsteil Pilgerzell, Gemeinde Künzell – Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) - Inkrafttreten der Satzung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 12.05.2021 die 8. Änderung des Bebauungsplanes „Teil Ost“ im Ortsteil Pilgerzell als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes befindet sich im Ortskern von Pilgerzell. Im Norden wird das Plangebiet durch die „Wernaustraße“ und im Süden und Westen durch den „Buchonienweg“ räumlich begrenzt. Die räumliche Begrenzung nach Osten bildet die private Wohnbebauung (Buchonienweg Nr. 2) sowie das Areal des Gasthofes „Zur Linde“. Das Änderungsgebiet umfasst eine Fläche von rd. 0,5 ha, es ist auf der Abbildung (rechte Seite) dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 8. Änderung des Bebauungsplanes „Teil Ost“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sowie die zugehörige Gestaltungssatzung in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung werden in der Gemeindeverwaltung Künzell (Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Bauamt) während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Während der durch die Corona-Pandemie eingeschränkten Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung, kann die Einsichtnahme über den zuständigen Mitarbeiter, Herrn Uebelacker telefonisch unter 0661/390-65 bzw. per Mail unter uuebelacker@kuenzell.de vereinbart werden. Alternativ ist eine Terminvereinbarung mit einem Sachbearbeiter der Bauverwaltung über die Zentrale der Gemeinde Künzell 0661-390-0 möglich.

 

Die o.a. Unterlagen sind nachfolgend eingestellt: 

 

Weiterhin sind die Unterlagen über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessenhier unter https://bauleitplanung.hessen.de/flaechennutzungsplaene-in-hessen-a-z aufrufbar.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Künzell, 25.05.2021                                                                                                               

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell

gez. T. Zentgraf
Bürgermeister

 

 

Abbildung oben rechts:

Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes „Teil Ost“ im Ortsteil Pilgerzell (unmaßstäbliche Abbildung, genordet)