Öffnungszeiten
Montags bis Freitags
8:00 – 12:00 Uhr
Mittwochs
14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstags
14:00 – 16:30 Uhr
(nur Bürgerbüro)

2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1 " Röthe", Ortsteil Dietershausen mit integriertem Grünordnungsplan

Bauleitplanung der Gemeinde Künzell
2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1 „Röthe“, OT Dietershausen mit integriertem Grünordnungsplan

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Künzell hat mit Beschluss der Gemeindevertretung am 21.03.2024 die 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 1 „Röthe“, Ortsteil Dietershausen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Grundstück Flur 2, Flurstück 80, Gemarkung Dietershausen und ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist. Das Bebauungsplangebiet befindet sich westlich der Straße „An der Röthe“ gegenüber dem Parkplatz des Bürgerhauses Dietershausen.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Künzell (Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Zimmer 216) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine Terminvereinbarung mit einem Sachbearbeiter der Bauverwaltung ist über die Zentrale der Gemeinde Künzell 0661/390-0 möglich.

Allgemeine Dienstzeiten (nicht an gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertagen):

Montag bis Freitag:

 

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwochs:

 

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Der Bebauungsplan (Exemplar der Offenlegung - nicht endgültig) kann nachfolgend abgerufen werden bzw. ist auch über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z auffindbar.

Der Bebauungsplan nimmt Bezug auf DIN-Vorschriften, die bei der Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der Gemeindeverwaltung ebenfalls eingesehen werden können.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Künzell, 04.04.2024                                                                                

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell

Zentgraf
Bürgermeister

 

 

Exemplare der Offenlegung im Oktober und November 2023 - nicht endgültig!!!