(nur Bürgerbüro)
10. Änderung Bebauungsplan "Teil Ost" im OT Pilgerzell
BAULEITPLANUNG DER GEMEINDE KÜNZELL
10. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Künzell, Ortsteil Pilgerzell „Teil Ost“
• Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 20.03.2025 über die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und die 10. Änderung des Bebauungsplans im Ortsteil Pilgerzell „Teil Ost“ einstimmig als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 102/4, Flur 5, Gemarkung Pilgerzell mit einer Größe von 2.927 m².
Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der Abbildung ersichtlich:
Die als Satzung beschlossene 10. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Künzell, Ortsteil Pilgerzell „Teil Ost“ und die Begründung können in der Gemeindeverwaltung Künzell, Bauamt, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, während der allgemeinen Dienststunden
(Mo. – Fr. von 8:00 bis 12:00 Uhr und Mi. von 14:00 bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Im Falle einer geplanten Einsichtnahme bitten wir um vorherige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 0661/ 390-65.
Des Weiteren kann die rechtskräftige Bebauungsplanänderung über die Internetadresse der Gemeinde Künzell unter http://www.kuenzell.de (verzeichnis/informationen/bauen-und-wohnen-in-kuenzell/bauleitplanung) eingesehen, gedruckt und als Datei gespeichert werden.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/d-f.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Abbildung oben rechts: Geltungsbereich 10. Änderung des Bebauungsplanes „Teil Ost“ im Ortsteil Pilgerzell
(unmaßstäblich, genordet)
Künzell, 03.04.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Künzell
Zentgraf
Bürgermeister