(nur Bürgerbüro)
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 `Ort` Ortsteil Dirlos
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ort“ im Ortsteil Dirlos, Gemeinde Künzell – Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbach (BauGB) - Inkrafttreten der Satzung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 08.07.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ort“ im Ortsteil Dirlos als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes gilt für alle durch den Ursprungsbebauungsplan Nr. 1 „Ort“ von 1966 erfassten Flächen einschl. der von ihm betroffenen Flächen der nachstehenden Bebauungspläne bzw. Planänderungen:
- Bebauungsplan Nr. 4 „Ort" von 1969
- 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ort" von 2000
Ausgenommen vom Planänderungsverfahren sind die nachfolgend aufgeführten Gebiete, die in der nachstehenden Abbildung schraffiert dargestellt sind:
- Bebauungsplan Nr. 6 „An der Harth" von 1972
- Bebauungsplan Nr. 8 „Im kleinen Feld" von 1989
- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Ort" von 1991
- Bebauungsplan Nr. 12 „Wisselser Straße West" von 2005
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ort“ im Ortsteil Dirlos gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung werden in der Gemeindeverwaltung Künzell (Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Bauamt) während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Während der durch die Corona-Pandemie eingeschränkten Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung, kann die Einsichtnahme über den zuständigen Mitarbeiter, Herrn Uebelacker telefonisch unter 0661 390-65 bzw. per Mail unter u.uebelacker@kuenzell.de vereinbart werden. Alternativ ist eine Terminvereinbarung mit einem Sachbearbeiter der Bauverwaltung über die Zentrale der Gemeinde Künzell 0661-390-0 möglich.
Die o.a. Unterlagen sind nachfolgend einsehbar.
Weiterhin sind die Unterlagen über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter „https://bauleitplanung.hessen.de/sites/bauleitplanung.hessen.de“ aufrufbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Künzell, 15.07.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell
gez. R. Kremer
(I.Beigeordneter)
Abbildung oben rechts:
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 1 „Ort“ im Ortsteil Dirlos
(unmaßstäbliche Abbildung, genordet)