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Veränderungssperre für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Edelzeller Weg – Das kleine Feld“

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Edelzeller Weg – Das kleine Feld“, OT Künzell-Bachrain

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 23.05.2024 die Veränderungssperre für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Edelzeller Weg – Das kleine Feld“, OT Künzell-Bachrain beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlage gestützt wird:

 

Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung der §§ 14, 16, und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 21.03.2024 für den unter § 1 beschriebenen Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Am Weinstrauch“, OT Künzell-Bachrain, eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung als Satzung beschlossen.

 

§ 1

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Edelzeller Weg – Das kleine Feld“, OT Künzell-Bachrain wird wie folgt begrenzt:

 

Gemarkung Künzell

Flur

Flurstück

4

1/0, 7/0, 131/0 teilweise, 163/2, 163/4, 163/5, 164/1, 164/5, 164/6, 164/7, 164/8, 164/11, 164/12, 164/13, 164/14, 164/15, 164/17, 164/18, 165/3, 165/4, 165/5, 166/2, 166/3, 167/4, 167/6, 168/1, 168/2, 168/4, 169/7, 169/8, 176/9, 176/12, 176/13, 176/14, 176/15, 176/18, 176/20, 176/21, 176/22, 176/23, 177/0,177/7, 177/11, 177/12, 177/15, 177/16, 177/18, 177/19, 177/21, 178/0, 178/4, 178/7, 178/8, 178/13, 178/14, 179/0, 179/3, 179/5, 179/6, 179/7, 179/9, 179/11, 179/14, 179/15, 182/1, 182/2, 190/1, 190/2 teilweise, 191/5 teilweise, 201/10 teilweise, 202/4, 202/10 teilweise, 336/180, 337/180, 338/180, 339/180, 340/180, 341/180, 365/177, 435/177, 436/177, 701/168, 773/165, 774/165, 814/176, 979/4, 979/6, 980/6, 980/7, 980/8, 980/9, 980/11, 980/13, 980/14, 981/11, 981/12, 982/2, 982/3, 983/2, 983/3, 984/2, 984/3, 985/1, 985/2, 986/4, 986/5, 1002/1, 1003/2, 1004/7 teilweise, 1005/1, 1006/4, 1006/5, 1007/0, 1008/0, 1009/2, 1010/2, 1011/2, 1012/6, 1046/3, 1046/4, 1046/5, 1046/6, 1047/1, 1048/3, 1049/3, 1050/5, 1051/3, 1052/5, 1052/6, 1053/3, 1054/3, 1055/3, 1056/1, 1057/3, 1058/1, 1058/2, 1059/1, 1061/0, 1062/0, 1063/0, 1064/0, 1065/1, 1065/2, 1066/0, 1067/0, 1068/0, 1069/0, 1070/1, 1070/2, 1071/0, 1072/0, 1073/0, 1074/1, 1074/2, 1075/1, 1076/0, 1077/0

Das Plangebiet ist in der Plankarte (rechts oder hier klicken) dargestellt, die jedoch ohne Maßstab ist.

 

§ 2

I. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre ist es unzulässig:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden werden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Aufschüttungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind.

 

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

 

II. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

III. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 3

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Edelzeller Weg – Das kleine Feld“, OT Künzell-Bachrain, Rechtsverbindlichkeit erlangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an.

 

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und das die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Künzell, 24.05.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell                      

gez.
Zentgraf
Bürgermeister

 

 

Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Edelzeller Weg – Das kleine Feld“, OT Künzell-Bachrain wird gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell in der zurzeit geltenden Fassung hiermit im „Amtsblatt der Gemeinde“ öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung ist in der Gemeindeverwaltung Künzell, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, während der üblichen Dienstzeiten einsehbar.

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Künzell                 

gez.
Zentgraf
Bürgermeister