(nur Bürgerbüro)
Winterdienst / Regeln bei Schnee
Ab dem Jahresbeginn 2025 sind bei Schneefall und Schnee- bzw. Eisglätte in Straßen mit einseitigem Gehweg die Eigentümer bzw. Besitzer der auf der gegenüberliegenden Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Räumen bzw. Streuen verpflichtet.
Allgemein gilt folgendes:
Die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken sind so zu räumen bzw. zu streuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Bei den gegenüberliegenden Grundstücken ist hierbei deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls, so weit möglich und zumutbar, aufzuhacken und abzulagern.
So weit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Bitte um Beachtung:
Als Streumaterialien sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.